31NBs167Js14141/21(2) Berufungsverfahren des Markus Huck: Wird das Grundgesetz mißachtet? Teil 2

Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Das ist in diesem Verfahren, wie meine Mutter mit Goethe zu sagen pflegte, “ Des Pudels Kern“. Alle drei Tatkomplexe hätten nicht angeklagt werden dürfen, wäre das Grundgesetz beachtet worden! Tatkomplex I, Sie haben das Video gesehen, Markus Huck und auch Dr. Fiechtner haben ganz klar geäussert, dass sie die Ereignisse rund um diese Versammlung dokumentieren. Es greift also das Grundgesetz Artikel. 5 Abs. 1 Satz 2 “Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ Der freie Journalist Markus Huck, den das Gericht selbst einen Blogger und Publizisten nennt, wurde offensichtlich in der Freiheit seiner Berichterstattung behindert, die in Deutschland, eine liberale Demokratie AUCH IN ZEITEN DER PANDEMIE, herrschende Pressefreiheit, wurde von dem Einsatzleiter Herrn Bischof vorsätzlich behindert. Mehr ist zu Tatkomplex I eigentlich nicht zu sagen, wäre da nicht noch die widerrechtliche beschlagnahme, ich zitiere aus der Strafanzeige gegen Herrn Falckenberg: (§ 340 StGB Körperverletzung im Amt . § 242 StGB Diebstahl) Der tatverdächtige Falckenberg leistete Beihilfe, bzw. beging selbst, oder stiftete an, zu versuchter Körperverletzung im Amt, als er mit der “Unterstützung“ von vermutlich zwei weiteren Beamten dem geschädigten Zeugen Markus Huck, widerrechtlich sein Dumm-Tel. (sogn. “Smart-Phone“) entwendete, mit dem Vorwand, es nach § 38 PolG zu “beschlagnahmen“. und weiter: (§ 133 StGB Verwahrungsbruch im Amt . §§ 26; 27 StGB bezogen auf § 33 KunstUrhG) Der tatverdächtige Falckenberg hat, nach Meinung das Hinweisgeber:in*, als Sachbearbeiter*, mutmaßlich mit Hilfe von bisher unbekannten Beamten* der K 6, selbst angestiftet, bzw. begünstigt von Kollegen* und / oder Vorgesetzten und / oder Mitarbeitern* der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die fraglichen Videos selbst veröffentlicht und damit einen Verstoß gegen § 33KunstUrhG begangen. Dies mutmaßlich um die von ihm selbst durchgeführte, widerrechtliche Beschlagnahme zu rechtfertigen. Die beschlagnahmte Sache wurde bis heute NICHT zurückgegeben. Meiner Ansicht nach, und ich habe als früherer Erlebnispädagoge und Kapitän auf Jugendschiffen viel Erfahrung mit jungen Männern die mir nicht die Wahrheit sagen, hat der Zeuge Falckenberg schlicht vor Gericht gelogen. Das ist eine uneidliche Falschaussage, eine Straftat nach § 153 StGB. Tatkomplex II, ich zitiere aus der Strafanzeige gegen den Zeugen Mörk: (§ 344 StGB Verfolgung Unschuldiger) Der tatverdächtige Mörk hat als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich und wissentlich den offensichtlich unschuldigen (siehe oben), geschädigten Zeugen Markus Huck, strafrechtlich verfolgt und auf eine solche Verfolgung hingewirkt. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hatte Herr Mörk am keine Rechtsgrundlage um Abstands- und Maskenregeln IM FREIEN auf einer nach Art. 8 Abs. 2 GG ordentlich angemeldeten Versammlung durchzusetzen. Sie haben das fragliche Video selbst gesehen, abgesehen von einem menschlichen Abgrund der sich da im Umgang mit einem offensichtlich und auch ausgewiesen Schwerbehinderten ergeben hat, Herr Mörk hatte in meinen Augen einen ganz klaren Auftrag, er sollte dieser “Nicht Hilfreichen“ Mahnwache ein schnelles Ende bereiten. Maskenzwang und Abstandsregeln im Freien, inzwischen von Herrn Lauterbach als “Blödsinn“ bezeichnet, wurden vorgeschoben um das Grundrecht auf Versammlung auszuhebeln. Der Kollege Markus Huck hat, was seine Aufgabe als Journalist vor Ort ist, diesen ungeheuerlichen Vorgang dokumentiert, Herr Mörk wollte eine Veröffentlichung dieses Zeitdokumentes verhindern, bzw. rückgängig machen, der Fachbegriff dafür lautet: Zensur Zensur ist der Versuch der Kontrolle menschlicher Äußerungen. Sie führt bei Bedarf zu (..)außerrechtlichen Sanktionen, etwa zur Behinderung, Verfälschung oder Unterdrückung von Äußerungen vor oder nach ihrer Publizierung. Durch restriktive Verfahren – ausgeübt u. a. durch staatliche Instanzen, religiöse oder private (..) Stellen – soll die frei zugängliche Information durch Massenmedien oder durch persönlichen Informationsverkehr eingeschränkt oder unterbunden werden, um den Diskurs zu kontrollieren (..) Um den Diskurs zu kontrollieren das Grundgesetz missachten, es außer Kraft setzen.....
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