Widerstandsrecht Artikel 20 des Grundgesetzes Absatz 4

Der Artikel 20 des Grundgesetzes Absatz 4; Das Widerstandsrecht. Das Widerstandsrecht ist für den Ausnahme- und Notfall gemacht und wird auch nur dann wirksam. Doch was heißt Notfall? Worum geht es eigentlich genau bei diesem Widerstandsrecht im Grundgesetz? Der Staatsrechtler Josef Isensee schreibt zum Widerstandsrecht, dass der Widerstandsfall ein Staatsstreich ist und der Artikel 20 Absatz 4 ermächtigt ausdrücklich alle Bürgerinnen und Bürger diesen durchzuführen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. ...
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