Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland_Artikel 4
Artikel 3 des Grundgesetzes (in Einfacher Sprache erklärt)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 4 garantiert somit: Jeder hat die Freiheit einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu leben, zu äußern und entsprechend zu handeln.
Jeder Mensch hat das Recht, das zu denken, was er will, und an die Religion zu glauben, von der er überzeugt ist.
Jeder Mensch darf seine Religion selbst wählen.
Dieses Grundrecht heißt (die?) Religionsfreiheit und setzt sich aus mehreren Freiheiten zusammen:
Erstens. Jeder Mensch darf einen Glauben haben.
Das nennt man Glaubensfreiheit.
Zweitens. Jeder Mensch darf sich zu einem Glauben bekennen.
Das bedeutet: Jeder darf öffentlich sagen, dass er einem Glauben angehört.
Das nennt man Bekenntnisfreiheit.
Drittens. Jeder Mensch darf seinen Glauben ausüben.
Das nennt man Kultusfreiheit.
Viertens. Jeder Mensch darf sein
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