Jean-Claude Greuters Urteilseröffnung vom
Urteilsspruch
1.
Der Beschuldigte, Jean-Claude Greuter, ist schuldig der Nötigung nach Art. 181 StGB, begangen am in Luzern.
2.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.— bestraft. Die Geldstrafe ist bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Der Beschuldigte trägt die gesamten Verfahrenskosten. Die Kosten des Vorverfahrens beläuft sich auf insgesamt Fr. 1’640.— und die reduzierte Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1’000.--.
Der Beschuldigte hat der Bezirksgerichtskasse somit zu bezahlen:
Kosten Vorverfahren reduzierte Gerichtsgebühr
Fr. 1’640.--
Fr. 1’000.--
Total Fr. 2’640.-
Kurzbegründung
Das Gericht beurteilt nicht die gesellschaftspolitischen Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen. Das Gericht beurteilt den angeklagten Vorfall vom und dabei das “Auf-die-Fahrbahn-Führen“ des Demonstrationszuges.
Der angeklagte Sachverhalt ist durch die bei den Akten liegenden Videoaufnahmen sowie die Aussagen des Beschuldigten erstellt. Das Bundesgericht hatte bereits mehrfach Blockadeaktionen unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu beurteilen und die Nötigung in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden bejaht (vgl. BGE 134 IV 216). Im Lichte dieser Rechtsprechung liegt auch hier eine Nötigung vor.
Der Beschuldigte beruft sich sinngemäss auf Notwehr- bzw. Notstandshilfe. Er macht geltend, er habe den Kundgebungszug auf die Fahrbahn geführt, um zu verhindern, dass die Kundgebung aus dem Ruder laufe. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen und die Teilnehmenden hätten Richtung Strasse gedrückt. Selbst wenn man dieser Darstellung glaubt, vermag dies nicht die gesamte angeklagte Nötigung zu rechtfertigen. In keinem Fall war es zur Deeskalation notwendig, den Kundgebungszug für die Dauer von über einer Stunde auf der Fahrbahn zu führen und ihn, nachdem die Fahrbahn Richtung Altstadt verlassen wurde, ein weiteres Mal auf die Fahrbahn zu führen.
Das Gericht erachtet eine Verbindungsbusse entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als angezeigt. Es liegt keine Schnittstellenproblematik zwischen Übertretungen und Vergehen vor und auch spezialpräventiv im Sinne eines Denkzettels scheint eine Verbindungsbusse nicht angezeigt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und ist seit dem Vorfall, der über ein Jahr zurück- liegt, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
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