Per Telefax zurück.
Zusendung einer rechtsverwertbaren, justiziablen
Ausfertigung des Anschreibens nach § 126 BGB, 126a BGB
zwingend erforderlich, Unterschriften i.A entbehren der Rechtsverbindlichkeit,
(siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B ; OVG Schleswig).
zwecks Privathaftung nach § 823 BGB und § 839 BGB.
Genannte Fristen entbehren bis zur korrekten Zusendung
(per Einschreiben/Rückschein)
eines erneuten Schreibens ihrer Verbindlichkeit